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von Umweltbundesamt 17 Feb., 2021
Stadtentwicklung Um in Städten leben, arbeiten und Freizeit genießen zu können, brauchen wir lebendige und lebenswerte Siedlungen. Dieser Aufgabe widmet sich die Siedlungs- oder Stadtentwicklung. Strategien oder Konzepte zur Stadtentwicklung setzen den Rahmen für die künftige räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung einer Stadt. Der demographische Wandel oder Engpässe auf dem Wohnungsmarkt, die Energiewende, die Verankerung der Nachhaltigkeit auf der lokalen Ebene und neue Kulturen der Bürgerbeteiligung sind aktuelle Herausforderungen, denen sich die Stadtentwicklung stellen muss. Stadtentwicklung: aktiver Planungs- und Veränderungsprozess Um in Städten leben, arbeiten und Freizeit genießen zu können, brauchen wir lebendige und lebenswerte Siedlungen. Dieser Aufgabe widmet sich die Siedlungs- oder Stadtentwicklung. Zu den Aufgabenfeldern der Stadtentwicklung gehören u.a. die Bauleitplanung, die die künftige bauliche Entwicklung für Wohnen, Gewerbe oder Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Flächen für Straßen und Infrastrukturen und für die Erholung in der Gesamtstadt und in den Stadtteilen lenkt die städtebauliche Sanierung, die darauf abzielt, in älteren Stadtteilen städtebauliche Missstände zu beseitigen und ein gesundes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen der Einsatz weiterer Förderprogramme, die Stadtquartiere aufwerten und die Lebensbedingungen und Erwerbsmöglichkeiten der Bevölkerung verbessern sollen (z.B. Soziale Stadt, Programme zur Energetischen Sanierung) verschiedene thematische Konzepte und Maßnahmenprogramme, z.B. zur Förderung von bezahlbarem Wohnraum, zur Ansiedlung von Gewerbe, zur Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen, zur Aufwertung der Einzelhandelszentren, zur Ordnung des Parkens sowie zum Einsatz städtischer Mittel und ggf. ergänzender Fördermittel für diese Zwecke Das im Baugesetzbuch (BauGB) verankerte Nachhaltigkeitsgebot sieht vor, dass in den Bauleitplänen die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang gebracht werden und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet wird. Anforderungen an eine nachhaltige Stadtentwicklung sind unter anderem: die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Belange des Personen- und Güterverkehr und der Mobilität der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Verringerung und Vermeidung von Verkehr, Belange der Wirtschaft und verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Sport, Freizeit und Erholung, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Belange des Hochwasserschutzes. Die Stadtentwicklung umfasst alle Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dabei kommt es vor allem darauf an, fachübergreifend zu denken und zu handeln und Fachbelange in einen räumlichen Gesamtkontext zu bringen. Vor allem bedeutet nachhaltige Stadtentwicklung aber, dass bei allen Entscheidungen über Veränderungen die Stadt als Ganzes betrachtet werden muss. Entscheidungen sollten zukunftsfähig sein. Dabei müssen alle Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Diese umfassen Wirtschaft, Soziales, Umwelt sowie Teilhabe an Entscheidungsprozessen. Somit hat nachhaltige Stadtentwicklung eine Vielzahl von Facetten und Handlungsfeldern. Neben dem Bau neuer Gebäude oder der Gestaltung von Wirtschaftsstandorten gehören dazu zum Beispiel das Sparen von Ressourcen oder Fortbewegungsangebote, die stadt- und umweltverträglich, aber auch sozialgerecht sind. Ein zentrales Instrument der Stadtentwicklung ist die Bauleitplanung. Auf dieser Planungsebene werden die baulichen und sonstigen Flächennutzungen in einer Gemeinde vorbereitet und geleitet. Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel „Planungsebenen“. Lokale Agenda 21: nachhaltige Entwicklung in den Kommunen fördern Eine nachhaltige Entwicklung muss besonders auf der lokalen Ebene, also in unseren Städten, Gemeinden und Kreisen verwirklicht werden. Das Mitwirken der Kommunen, ihrer Bewohner und örtlichen Gemeinschaften ist eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Leitbildes der „Nachhaltigkeit“ im Sinne der Agenda 21. Diese Agenda wurde 1992 in Rio de Janeiro von der Staatengemeinschaft erarbeitet und ist als verabschiedetes Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert bekannt. Aufgabe des Bundes ist es, den Lokale-Agenda-21-Prozess im Dialog mit allen beteiligten Institutionen zu unterstützen und zu forcieren. Hierbei gilt die Berücksichtigung der grundgesetzlich verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen, gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz. Es geht vorrangig darum, die Agenda- Aktivitäten in den Kommunen über Arbeitshilfen, Fallstudien, Workshops und sonstige Informations- und Beratungsangebote zu bündeln und effektiver zu gestalten. Darüber hinaus sollen Hemmnisse identifiziert und abgebaut werden. Parallel dazu bedarf es zielgerichteter, rahmensetzender Maßnahmen auf den übergeordneten Planungs- und Entscheidungsebenen. In einer gemeinsamen Erklärung vom 10.09.1997 sicherten das Bundesumweltministerium und die kommunalen Spitzenverbände den Kommunen ausdrücklich ihre Unterstützung zu. Hauptziel ist, alle Kommunen für den Prozess zu gewinnen und hierbei enger zusammenzuarbeiten. In die gleiche Richtung zielt auch eine gemeinsame Erklärung der Umweltministerkonferenz und der kommunalen Spitzenverbände vom 08.05.1998. Besonders wird hier die Bedeutung einer partnerschaftlichen Unterstützung durch Information, Austauschmöglichkeiten, methodische Hilfen und Modellvorhaben hervorgehoben. Zur Stärkung der Zusammenarbeit auf Arbeitsebene ist ein Bund-Länder-Gesprächskreis „Lokale Agenda 21“ unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet worden. Auch im „Entwurf eines umweltpolitischen Schwerpunktprogramms“ von 1998 wird die Förderung des Lokale-Agenda-21-Prozesses als ein zentraler Maßnahmenbereich des Bundes genannt. Konkret soll erreicht werden, dass im Laufe dieses Jahrzehnts Agenda-21-Prozesse in möglichst allen Kommunen durchgeführt werden. Im Rahmen der Förderung kommunaler Agenda-21-Prozesse wurden vom Umweltbundesamt bereits zahlreiche „Bausteine“ entwickelt. Hingewiesen sei hier insbesondere auf: das Handbuch „Lokale Agenda 21“, den Literatur- und Adressenwegweiser, die Begleitstudie Berlin- Köpenick, und die Studie „Lokale Agenda 21 im europäischen Vergleich“. Darüber hinaus werden Informationsblätter über wichtige Aktivitäten des Bundes mit Bezug zur Lokalen Agenda 21, wie Projektergebnisse, Erklärungen und Sachstandberichte, zur Verfügung gestellt. Parallel dazu gibt das Umweltbundesamt Leitfäden und Ratgeber heraus, die für konkrete Projekte in den verschiedenen thematischen Handlungsfeldern des Lokale-Agenda-21-Prozesses Hilfestellung leisten, wie es zum Beispiel Flächennutzung und Siedlungsentwicklung sind. Dem Themen- und Arbeitsfeld „Lokale Agenda 21“ wird durch bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote des Umweltbundesamtes Rechnung getragen. Bauen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsregeln Das Bauen stellt bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden, der Neubau, Unterhaltung und Abriss umfasst, eins der wichtigsten Handlungsfelder nachhaltigen Wirtschaftens dar. Auf Bundesebene sind ihm jeweils circa ein Drittel des Energie- und Materialverbrauchs sowie wichtige Schadstoffemissionen zuzurechnen. Weitere Umweltfolgen stellen die wachsende Menge von Bauabfällen dar, die circa 40 Prozent des Gesamtabfallaufkommens betragen. Dazu gehören die Eingriffe in Naturräume, wie es zum Beispiel die Förderung benötigter Rohstoffe von mehr als zehn Tonnen pro Kopf und Jahr ist und die Inanspruchnahme von Flächen zu Siedlungs- und Verkehrszwecken. Die Tätigkeiten des Bausektors sind von entscheidender Bedeutung für die sozioökonomischen Entwicklungsziele der Versorgung mit Arbeitsplätzen, Wohnung und Infrastruktur. Nachhaltiges Bauen spielt in der Planung und Politik von Bund, Ländern und Gemeinden insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsförderung, Stadtplanung, Verkehr, Energie, Abfall, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eine bedeutende Rolle. Den rechtlichen Handlungsrahmen bilden die Bauordnungen der 16 Bundesländer, die sich an der Musterbauordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien (ARGEBAU) orientieren. www.umweltbundesamt.de
von Haufe Online Redaktion 17 Feb., 2021
Der Bundesrat hat der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) als Grundlage für die Verordnung zugestimmt. Damit tritt die Verordnung am 1.1.2021 in Kraft. Weil die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstößt, muss die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angepasst werden. Das entsprechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) war im Juli 2019 gefallen. In der Regel sollten EuGH-Vorgaben binnen eines Jahres oder maximal innerhalb von eineinhalb Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Jetzt ist es so weit. Neue HOAI tritt am 1.1.2021 in Kraft Die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI – einer Rechtsverordnung der Bundesregierung – ist das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), das infolge des EuGH-Urteils ebenfalls angepasst werden musste. Am 6. November hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG), den das Bundeskabinett am 15.7.2020 beschlossen hatte, zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 8.10.2020 durchgewunken. Weiter hat der Bundesrat dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Diesen hatte das Bundeskabinett am 16.9.2020 auf den Weg gebracht. Damit kann die neue Fassung der HOAI zum 1.1.2021 in Kraft treten. Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen Für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren soll es in der Neufassung künftig keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr geben. Die Honorare für Planerleistungen sollen nach dem Willen des EuGH frei vereinbar sein. Das entsprechend ermittelte Honorar darf jedoch abgeändert werden, etwa durch Zu- oder Abschläge. Die bisherigen Honorartafeln sind unverbindlich, sollen aber eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Darüber hinaus soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Es soll dann der Basishonorarsatz als vereinbart gelten. Außerdem sollen die Formanforderungen der HOAI reduziert werden. Es genügt die einfache Textform. Hintergrund: EuGH kippt HOAI In seinem Urteil vom 4.7.2019 (Az. C-377/17) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen europäisches Recht verstoßen. Betroffen ist nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU). Deshalb muss die nationale Rechtsordnung jetzt an die Vorgaben des Urteils angepasst werden. Haufe.de
von Administrator 17 Feb., 2021
Liebe User, wir möchten in diesem Blog aktuelle Themen aus den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Stadtplanung, Energieeinsparung, Baurecht und Bauen im Allgemeinen diskutieren. Wir sind immer offen für neue Anregungen, Entwicklungen, vielleicht auch Utopien und vieles mehr. Wir freuen uns auf Eure Meinungen und Ansichten.... Ihr WOA Team
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